Wahlurne Stimmzettel Einwurf

Bundestags- und Landratswahl 2025

Bundestags- und Landratswahl 2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie die Wahl zur Landrätin / zum Landrat des Landkreises Mainz-Bingen findet am 23. Februar 2025 statt.
Eine mögliche Stichwahl zur Wahl der Landrätin / des Landrats des Landkreises Mainz-Bingen würde am 16. März 2025 stattfinden.


Wahlbenachrichtigung und Antrag auf Briefwahl

Im Januar werden, wie bei allen anderen Wahlen zuvor auch, die Wahlbenachrichtigungen an die Wahlberechtigten versendet. Die Wahlbenachrichtigung erhält folgende Angaben:

  • allgemeine Stimmberechtigung
  • Wahlarten für die man abstimmungsberechtigt ist
  • Zeitraum der Stimmabgabe
  • Ort des Wahlraumes
  • Antrag zur Briefwahl

Die Wahlbenachrichtigung ist grundsätzlich bei dem Betreten des Wahlraums vorzuzeigen. Somit wird unter anderem die Wahlberechtigung nachgewiesen.

Sollten Sie bis zu dem Versand der Wahlbenachrichtigung nicht warten wollen, so bitten wir Sie, das nachstehende Antragsformular auszufüllen und an wahl@vg-nieder-olm.de als eingescanntes PDF oder Bilddatei zu übersenden. Ein Versand per Post oder Einwurf bei der Verbandsgemeinde Nieder-Olm ist dennoch möglich.

Antrag auf Briefwahl (Bundestags- und Landratswahl 2025) – Online ausfüllbar

Antrag auf Briefwahl (Bundestags- und Landratswahl 2025) – Handschriftlich ausfüllbar


Erreichbarkeit des Wahl- und Bürgerbüros am 23. Dezember 2024

Das Wahl- sowie Bürgerbüro sind am 23. Dezember 2024 ebenfalls besetzt. Folgende Leistungen können in Anspruch genommen werden:

  • Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen
  • die Einreichung und Prüfung von Unterstützungsunterschriften

Bitte melden Sie sich unter der Telefonnummer 06136 69 11160 von 08:00 bis 12:30 Uhr sowie von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr an. Sie werden am Eingang abgeholt.


Meldung als Wahlhelferin/Wahlhelfer

Demokratie ist mehr als nur ein politisches System – sie ist ein lebendiger Prozess, der von Mitbestimmung und gemeinsamer Verantwortung lebt. Und auch eine demokratische Wahl funktioniert nur dank des Engagements freiwilliger Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Diese sichern den reibungslosen Ablauf der Wahl und garantieren, dass die Stimmen korrekt gezählt werden. Aus diesem Grund sucht die Verbandsgemeinde Nieder-Olm motivierte Unterstützerinnen und Unterstützer, die Lust haben, einen wichtigen Beitrag zu unserer Demokratie zu leisten.

Wer kann Wahlhelferin oder Wahlhelfer werden?

Es sind keine Vorerfahrungen vonnöten! Jede Person, die für die Bundestagswahl wahlberechtigt ist, kann dieses Ehrenamt übernehmen. Die Verbandsgemeinde Nieder-Olm legt großen Wert darauf, alle Interessierten optimal vorzubereiten. In speziellen Schulungsveranstaltungen in den Wochen vor der Wahl werden Sie umfassend und praxisnah in Ihre Aufgaben eingeführt.

Welche Tätigkeiten erwarten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer?

Am Wahltag arbeiten die Wahlhelfenden im Team eines Wahllokals. Ihre Aufgaben umfassen:

  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Prüfung der Wahlberechtigung anhand des Personalausweises und des Wählerverzeichnisses
  • Eintrag der Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
  • Auszählung der Stimmen ab 18 Uhr

Gemeinsam entscheiden die Wahlvorstände auch über die Gültigkeit einzelner Stimmen und dokumentieren das Wahlergebnis.

Wo und wie lange wird man eingesetzt?

Die Wahlhelfenden werden in der Regel im Wahllokal ihres Wahl- oder Stimmbezirkes eingesetzt. Die Wahllokale sind von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Anschließend findet die Stimmenauszählung statt. Um den Einsatz flexibel zu gestalten, werden die Helfenden in Schichten eingeteilt.

Welche Vorteile bietet der Einsatz als Wahlhelferin / Wahlhelfer?
Als Dankeschön für das Engagement erhalten Wahlhelfende in vielen Fällen ein sogenanntes „Erfrischungsgeld“ als finanzielle Aufwandsentschädigung. Alternativ wird in manchen Wahllokalen die Verpflegung vor Ort gestellt. Personen, die am Wahltag arbeiten müssten, können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit freigestellt werden. Auf Wunsch stellt die Verbandsgemeindeverwaltung nach der Wahl eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.

Wie viele Wahlhelfende werden in der Verbandsgemeinde Nieder-Olm benötigt?

Für die 42 Wahllokale der Verbandsgemeinde Nieder-Olm, davon 23 Urnenwahllokale und 19 Briefwahllokale, werden rund 380 Wahlhelfende gebraucht.

Wie kann ich mich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer melden?

Interessierte können ihre Bereitschaft unkompliziert per E-Mail an Wahlhelfende@vg-nieder-olm.de mitteilen. Selbstverständlich werden über diese Adresse auch gerne Rückfragen beantwortet.


Infos zur Bundestagswahl 

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet voraussichtlich am 23. Februar statt. Die Gemeinden der Verbandsgemeinde Nieder-Olm gehören dem Wahlkreis mit der Nummer „204“ und der Bezeichnung „Mainz“ an.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind gemäß § 12 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes:

  • alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes,
  • die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.


Sind auch Deutsche im Ausland wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind - wenn sie genannten Voraussetzungen erfüllen - auch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt oder sich sonst gewöhnlich hier aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland vertraut und von ihnen betroffen sind.

Rechtgrundlage: § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes

Das können z. B. Arbeitnehmer im Ausland, Grenzpendler oder auch Auslandsdeutsche sein, die durch ein Engagement in Verbänden, Parteien oder sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilnehmen und dies darlegen.

Zuständig ist die Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Wenn der Antragsteller nie in Deutschland gemeldet war, ist diejenige Gemeinde zuständig, der er am engsten verbunden ist.

Erläuterungen und Antragsformulare


Wer führt die Wählerverzeichnisse?

Alle Wahlberechtigten werden von der jeweiligen Gemeinde von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen, wenn sie bis zum 42. Tag vor der Wahl bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind. Sie erhalten dann bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung und einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.

Wer zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann Einspruch wegen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses erheben. An den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl kann Einsicht in das Wählerverzeichnis genommen werden.

Das Wählerverzeichnis wird zwischen dem 3. und dem Tag vor der Wahl abgeschlossen. Danach kann es nur noch bis zum Beginn der Stimmabgabe wegen offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Amts wegen berichtigt werden.


Was ist bei der Briefwahl zu beachten?

Die Wahl findet in der Regel als Urnenwahl im Wahlraum bzw. Wahllokal mit amtlichen Stimmzetteln statt.

Es kann aber auch per Brief gewählt werden. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten alle Wahlberechtigten zugleich einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen. Mit dem Wahlschein kann vorab in der Gemeindebehörde, am Wahltag in einem anderen als dem auf der Wahlbenachrichtigung vorgesehenen (z.B. in einem barrierefreien) Wahlraum in dem Wahlkreis oder per Briefwahl gewählt werden.

Wahlscheine können bis zum Freitag vor der Wahl (15 Uhr) beantragt werden, in Sonderfällen (z.B. bei plötzlicher Erkrankung) bis zum Wahltag (15 Uhr). Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde oder auf andere Art (Fax, E-Mail, nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wird der Antrag in elektronischer Form gestellt und die Versendung der Unterlagen an eine andere als die Wohnadresse beantragt, versendet die Behörde zugleich noch eine Mitteilung an die Wohnung des Wahlberechtigten, um Missbrauch auszuschließen.

Bei der Briefwahl muss der ausgefüllte Stimmzettel in dem verschlossenen Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein und der unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung in dem roten Wahlbriefumschlag zurückgesandt werden. Die Versendung in Deutschland mit dem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen ist unentgeltlich.

Der Wahlschein für die Briefwahl muss rechtzeitig beantragt und der Wahlbrief dann baldmöglichst abgesandt werden, damit er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle vorliegt. Das Risiko für Verzögerungen beim Postversand liegt beim Wähler. Verspätet eingehende Briefwahlstimmen sind ungültig.


Können auch Menschen mit Behinderungen geheim wählen?

Allen wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen und mit Mobilitätsbeeinträchtigungen soll die Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden. Ob ein Wahlraum barrierefrei ist und wo man Informationen über barrierefreie Wahlräume erhält, wird auf der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt.

Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Urne zu werfen, können eine Hilfsperson oder die Hilfe des Wahlvorstands in Anspruch nehmen. Für blinde und hochgradig sehbehinderte Wähler werden über den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) bundesweit Wahlschablonen herausgegeben.

Wahlunterstützung für Blinde und Sehbehinderte Menschen auf der Website des Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverbandes


Wer kann gewählt werden?

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Wer sich als Wahlbewerber aufstellen lässt, benötigt eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit. Diese stellt die zuständige Gemeindebehörde aus.

Für Deutsche ohne Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist dafür das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist in diesem Fall bei der für den Wohnort des Wahlbewerbers im Ausland zuständigen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen (§ 34 Absatz 7 Satz 2 Bundeswahlordnung).


Wählbarkeitsbescheinigungen

Mit dieser Wählbarkeitsbescheinigung wird Ihr passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bescheinigt. Die Wählbarkeitsbescheinigung erhalten Sie ebenfalls in unserem Bürgerbüro. Das Bürgerbüro prüft und bescheinigt Ihre Wählbarkeit.

Bescheinigung der Wählbarkeit (Vordruck BTW)

HINWEIS: Der Vordruck behält, unabhängig einer möglichen vorgezogenen Wahl, seine Gültigkeit!


Unterstützungsunterschriften

Sogenannte nicht etablierte Parteien, das heißt Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber benötigen bei Kreiswahlvorschlägen mindestens 200 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises.

Die Landesliste einer nicht etablierten Partei muss von 1 vom Tausend der zur letzten Bundestagswahl Wahlberechtigten des jeweiligen Bundeslandes, jedoch höchstens von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Zur Bundestagswahl 2025 sind den Wahlvorschlägen damit mindestens die folgenden Zahlen von Unterstützungsunterschriften beizufügen:

  • Kreiswahlvorschläge von Parteien und andere Kreiswahlvorschläge: 200
  • Landeslisten in Rheinland-Pfalz: 2.000

Die Unterschriften haben jeweils persönlich und handschriftlich zu erfolgen. Sie sind auf Formblättern zu leisten, die bei den zuständigen Kreiswahl- bzw. Landeswahlleitungen erhältlich sind.

Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Ausgenommen von diesen Anforderungen sind Parteien nationaler Minderheiten.

Die Bescheinigung über die Unterstützungsunterschrift wird ebenfalls von unserem Bürgerbüro geprüft und bescheinigt. Bitte halten Sie hierfür den entsprechenden Vordruck ausgefüllt bereit. 


Infos zur Wahl der Landrätin / des Landrats des Landkreises
Mainz-Bingen

Die Wahl die Wahl zur Landrätin / zum Landrat des Landkreises Mainz-Bingen findet voraussichtlich am 23. Februar 2025 statt. Eine mögliche Stichwahl (2. Wahlgang) findet nach zwei oder drei Wochen statt.

Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an der der Landrätin / des Landrats des Landkreises Mainz-Bingen (Direktwahl) durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft ihre Hauptwohnung haben,
  • darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen

Wählbarkeitsbescheinigungen

Mit dieser Wählbarkeitsbescheinigung wird Ihr passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bescheinigt. Die Wählbarkeitsbescheinigung erhalten Sie ebenfalls in unserem Bürgerbüro. Das Bürgerbüro prüft und bescheinigt Ihre Wählbarkeit.

Bescheinigung der Wählbarkeit (Vordruck LRW)


News und weitere Informationen