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Sitzungsübertragungen

Sitzungsübertragungen

Auf Grundlage von § 35 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) muss bei Video- und Telefonkonferenzen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg grundsätzlich die Teilnahme an der Sitzung ermöglicht werden. Dies ist dann der Fall, wenn Rats- oder Ausschusssitzungen online stattfinden, weil eine Naturkatastrophe oder eine andere außergewöhnliche Notsituation vorliegt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Mitschnitt von Sitzungen wegen fehlender Einwilligung der betroffenen Personen datenschutzrechtlich unzulässig ist (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO) und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Daneben besteht ggf. ein Schadensersatzanspruch der betroffenen Person. Im Übrigen wird auf die strafrechtliche Relevanz des unerlaubten Mitschneidens hingewiesen (§201 StGB)

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FILM- UND TONAUFNAHMEN IN ÖFFENTLICHEN SITZUNGEN DES RATES (UND DER AUSSCHÜSSE)

(1) Ton- und Bildaufzeichnungen sowie Ton- und Bildübertragungen von Rats- bzw. Ausschussmitgliedern in öffentlicher Sitzung des Rates (und seiner Ausschüsse) sind zulässig, sofern sie von Vertretern der Presse und des Rundfunks mit dem Ziel der Berichterstattung erfolgen oder seitens der Verbandsgemeinde veranlasst werden. Die Anfertigung der Aufzeichnungen durch Presse und Rundfunk ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bzw. Bild- oder Tonübertragungen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen untersagt.

(2) Film- und Tonaufzeichnungen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates bzw. der Ausschüsse, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Stadt / Gemeinde / Verbandsgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist im Protokoll zu dokumentieren.

(3) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt. Die Aufnahmen werden nach einer Frist von 30 Jahren dem Archiv übergeben.