Straßenreinigung und Heckenrückschnitt auf öffentlicher Fläche


In Bezug auf die Verschmutzung der öffentlichen Fläche durch Blätter und der damit einhergehenden Einschränkung einer ordnungsgemäßen Nutzung, möchten wir an die bestehende Pflicht zur Straßenreinigung erinnern:

Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

Vor allem durch die vorherrschende Witterung zu dieser Jahreszeit (starke Regenfälle, Tauwetter und Sturm) kommt es vermehrt zu den vorgenannten Verschmutzungen, sodass sich generell die regelmäßige Reinigung empfiehlt.

Weiter dürfen ab dem 1. Oktober bis zum 1. März wieder die Hecken zurückgeschnitten werden. Den Sommer über war das laut Naturschutzgesetz verboten, um brütende Vögel zu schützen. 

Die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Nieder-Olm werden gebeten, am Bild einer gepflegten Ortsgemeinde/Stadt und auch der Gewerbegebiete mitzuwirken und der Verpflichtung zur Reinigung nunmehr zügig und zukünftig regelmäßig nachzukommen.