In Bezug auf die Verschmutzung der öffentlichen Fläche und der damit einhergehenden Einschränkung einer ordnungsgemäßen Nutzung, möchten wir an die bestehende Pflicht zur Straßenreinigung erinnern:
Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
Weiter kommt es immer wieder vor, dass an Straßen, insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen, sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen.
Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit, als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ freizuhalten. In all diesen Fällen müssen Hecken, Bäume, Totholz und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Bei Gefahr in Verzug kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen sofort beseitigen/ zurückschneiden lassen und den Grundstückseigentümern die Kosten in Rechnung stellen.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es grundsätzlich verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche, sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.
Schonende Form- und Pflegeschnitte, sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zugelassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
Sie als Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen. Daher müssen sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:
- Halten Sie das „Lichtraumprofil“ frei, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
- Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.
Die Straßenbaubehörde bittet alle Grundstückseigentümer, auch zur Vermeidung etwaiger haftungsrechtlicher Ansprüche, die Anpflanzungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen nach den angegebenen Vorgaben zurückzuschneiden.
Die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Nieder-Olm werden gebeten, am Bild einer gepflegten Ortsgemeinde/Stadt und auch der Gewerbegebiete mitzuwirken und der Verpflichtung zur Reinigung regelmäßig nachzukommen.