Straßenreinigung und Heckenrückschnitt auf öffentlichen Flächen


Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art sowie die Säuberung der Straßenrinnen und Gräben. Das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe, Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

Vor allem durch die vorherrschende Witterung (starke Regenfälle, Wind und Sturm) kommt es vermehrt zu den vorgenannten Verschmutzungen.

Insbesondere an Straßen, Kreuzungen, Einmündungen, sowie Fuß- und Radwegen entstehen oftmals Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken. Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt. 

In den zuvor genannten Fällen müssen Hecken, Bäume o. Ä. soweit zurückgeschnitten werden, dass diese keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Hier möchten wir daran erinnern, dass im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Februar ein kräftiger Heckenrückschnitt erlaubt ist.

Die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Nieder-Olm werden gebeten, am Bild einer gepflegten Ortsgemeinde/Stadt mitzuwirken und der Verpflichtung zur Reinigung nunmehr zügig und zukünftig regelmäßig nachzukommen.