Information zur Räum- und Streupflicht; Fahrbahnen und Gehwege richtig von Eis und Schnee befreien


Wenn die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen durch Schneefälle erschwert wird, dann ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener und festgetretener Schnee ist außerdem durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist dabei so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Auch Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. 

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee zu räumen. Zu beachten ist, dass Schnee und Eis von privaten Grundstücken nicht auf die öffentlichen Gehwege und Fahrbahnen geschafft werden dürfen. 

In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. 

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. 

Die Streupflicht erstreckt sich bei Glätte auf Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einer geringeren Breite als 4 m, die keinen Gehweg haben, hat die Schneeräumung und das Bestreuen so zu erfolgen, dass, gemessen von der Straßenmitte aus, jeweils 1,50 m Straßenbreite in Richtung Straßenrand geräumt und bestreut werden. 

Besonders wichtig ist, dass das Bestreuen mit abgestumpften Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) erfolgt. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten: ihre Verwendung ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist und an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, erlaubt.

In diesen Fällen ist die Verwendung von Streusalz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. 

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und den besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. Die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen werden von den jeweiligen Ortsgemeinden bzw. der Stadt Nieder-Olm geräumt und gestreut. 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm, Fachbereich Umwelt und Verkehr, Telefon: 0 61 36 / 69 – 13173. Zudem finden Sie die Straßenreinigungssatzung Ihrer Ortsgemeinde bzw. der Stadt Nieder-Olm im Internet unter www.vg-nieder-olm.de

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

Abteilung Bauen, Umwelt und Verkehr