Leistungsbeschreibung
Bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern auf Ihrem Grundstück sind Sie laut Nachbarschaftsgesetz zur Einhaltung folgender Grenzabstände verpflichtet.
Nachbarrecht
Vordruck 2.1.1 Auszug aus dem Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz
Grenzabstände für Pflanzen
Die Zeit der Pflanzarbeiten wird manchen Gartenbesitzer veranlassen, Bäume und Sträucher in seinem Garten neu zu setzen oder auch die Anordnung im Garten neu vorzunehmen. Dabei wird oft übersehen, daß die Pflanzen größer werden und dadurch zum Nachteil eines Gartens der Nachbarn heranwachsen können. Die Grenzabstände für Pflanzen sind im Nachbarrechtsgesetz festgelegt. Das Nachbarrechtsgesetz unterscheidet bei den Grenzabständen einfache Abstände, eineinhalbfache Abstände und doppelte Abstände.
Eineinhalbfache oder doppelte Abstände sind insbesondere dann einzuhalten, wenn das Nachbargrundstück dem Weinbau dient, landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt wird, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist.
Aus der nachstehenden Übersicht sind die Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke zu ersehen.
§ 42 Grenzabstand von Einfriedungen
(1) Einfriedungen müssen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, auf Verlangen des Nachbarn 0,50 m zurückbleiben.
§ 48 Grenzabstände im Weinbau
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines dem Weinbau dienenden Grundstücks haben bei der Anpflanzung von Rebstöcken folgende Abstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten:
1. gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber
0,75 m bei Zeilenbreiten bis zu 2 m und
1,40 m bei Zeilenbreiten von über 2 m,
2. gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, mindestens 1 m.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, die durch Stützmauern gebildet werden, sowie in den in § 46 Abs. 2 genannten Fällen.
Das Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz regelt die privatrechtlichen Beziehungen der Grundstücksnachbarn. Ansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz können nur privatrechtlich geltend gemacht werden.
§ 51 des Nachbarrechtsgesetzes regelt den Ausschluß des Beseitigungsansprüches wie folgt:
Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den §§ 44 bis 50 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.
Erläuterungen zu Vordruck 2.1.1
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von Nachbargrundstücken vorbehaltlich des § 46 Nachbarrechtsgesetz (siehe Spalte 2) folgende Abstände einzuhalten: Die doppelten Abstände nach Spalte 1, (in den Fällen Ziffer 1 Abs. a und Ziffer 2 Abs. a) die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für Pappelarten (Populus) sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
1. dem Weinbau dienen,
2. landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, sofern nicht durch Bebauungsplan eine andere Nutzung festgelegt ist oder durch Bebauungsplan dieser Nutzung vorbehalten sind.
1. mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume), und zwar
a) sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Bergahorn (Acer Pseudoplatanus), Sommerlinde (Tille plazyphyllos), Pappelarten (Populus, Platane (Platanus acerufolia), Roßkastanie (Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasfichte (Pseudotsuga taxifolia), Fichte (Picea ables), österreichische Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Altaszeder (Cedrus atlantica)
4,00 m
6,00 m
b) stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Hainbuche (Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparta), Weißbirke (Betula pendula), Zierkirsche (Prumus serrulata), Kiefer (Pinus sylvertris), Lebensbaum (Thuja occidebtalis)
2,00 m
4,00 m
c) allen übrigen Bäumen
1,50 m
3,00 m
2. mit Obstbäumen und zwar
a) Walnußsämlingen
4,00 m
6,00 m
b) Kernobstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen
2,00 m
4,00 m
c) Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen Süßkirschenbäume
1,50 m
3,00 m
3. mit Sträuchern (ausgenommen Beerenobststräuchern), und zwar
a) stark wachsenden Sträuchern mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Alpenrose (Rhododendron Hybriden), Haselnuß (Coryplu avellana), Felsenmispel (Cotaneaster bullata), Flieder (Syrings vulgaris), Goldglöckchen (Forzythis itermedica), Wacholder (Juniperus communis)
1,00 m
2,00 m
b) bei übrigen Sträucher
0,50 m
1,00 m
4. mit Beerenobststräuchern, und zwar
a) Brombeersträuchern
1,00 m
2,00 m
b) allen übrigen Beerenobststräuchern
0,50 m
1,00 m
5. mit einzelnen Rebstöcken
0,50 m
1,00 m
6. mit Baumschulbeständen, wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummern 1 oder 2 eingehalten werden
1,00 m
2,00 m
7. mit Weihnachtsbaumbepflanzungen, wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei denn, dass die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden.
1,00 m
2,00 m
Grenzabstände für Hecken
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 ? folgende Abstände einzuhalten:
1. mit Hecken über 1,5 m Höhe
0,75 m
2. mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe
0,50 m
3. mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe
0,25 m
1,50 m
1,00 m
0,50 m
Hecken im Sinne des Absatz 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.