Verlust- bzw. Fundanzeige abgeben

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden unter anderem die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgestellt.

    Aufbewahrung und Versteigerung:

    Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich die Besitzerin oder der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finderin oder Finder Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Nehmen Sie dieses Recht nicht wahr oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

    Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Nieder-Olm

    Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muß diese unverzüglich der Fundbehörde anzeigen.

    Diese Fundsachen können dort abgegeben werden.

    Für die Ermittlung des Verlierers sind folgende Umstände festzustellen, insbesondere

    den Gegenstand des Fundes,
    den Wert des Fundes,
    die Zeit und den Ort des Fundes,
    den Namen und den Wohnort des Finders,
    ob die Sache vom Finder verwahrt wird,
    ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund verzichtet
    den Tag der Anzeige.
    Bei einem sogenannten Kleinfund (Werte bis 5,00 ?) entfällt die behördliche Anzeige, nicht aber die Anzeige bei dem erreichbaren Verlierer (Eigentümer).

    Nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige bei der Fundbehörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Fundsache.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende